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Tischvorlage zur SVV: Verfahren zur Wahl der von der Stadtverordnetenversammlung vorgeschlagenen Mitglieder des Aufsichtsrats der Wohnungsgesellschaft Erkner mbR

 

Betreff:

Verfahren zur Wahl der von der Stadtverordnetenversammlung vorgeschlagenen Mitglieder des Aufsichtsrats der Wohnungsgesellschaft Erkner mbR

Beschlussempfehlung:

Die nicht zu Ende geführte, stecken gebliebene Wahl der von den Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung zu benennenden Kandidaten als Mitglieder des Aufsichtsrats der Wohnungsgesellschaft Erkner mbH wird in der Weise fortgeführt, dass eine gemeinsame Liste mit den bereits benannten Kandidaten Eysser (SPD) und Pilz (CDU) und einem von der Fraktion DIE LINKE zu benennenden Kandidaten aufgestellt wird.
Über die Annahme oder Ablehnung dieser Liste wird (im üblichen Verfahren) abgestimmt.
Findet die Annahme dieser Liste keine Mehrheit, können neue Kandidaten benannt werden. Über die so entstandene Liste wird erneut (im üblichen Verfahren) abgestimmt.
Wird der Wahlbeschluss erneut abgelehnt, werden die von den Fraktionen zu benennenden Mitglieder des Aufsichtsrats auf Grund von Listenwahlvorschlägen der Fraktionen gewählt. Die Sitze im Aufsichtsrat werden entsprechend der Stärke der Fraktionen verteilt.

Rechtsgrundlage:

§§ 41 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 2 Satz 2 bis 5, Satz 8 BbgKVerf, alternativ § 41 Abs. 6, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 2 Satz 2 bis 5, Satz 8 BbgKVerf .
§ 97 Abs. 2 Satz 1 erste Satzhälfte, Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf
§ 2 Abs. 4 Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Wohnungsgesellschaft Erkner mbR

Sachdarstellung/Begründung:

Die Wahl der drei aus dem Kreis der gewählten Stadtverordneten zu bestimmenden Mitglieder des Aufsichtsrats der Wohnungsgesellschaft Erkner mbH konnte in der ersten Sitzung der Stadtverordneten in dieser Legislaturperiode nicht erfolgreich zu Ende geführt werden.
Angesichts der Bedeutung des Aufsichtsrats für die Wohnungsgesellschaft sind nun seine neuen Mitglieder unverzüglich zu bestellen.

Das Wahlverfahren richtet sich (wegen der Mehrzahl der zu bestellenden Mitglieder) nach § 41 BbgKVerf, § 97 BbgKVerf. Der gesetzlich vorgeschriebene Ablauf des Bestellungsakts ist im Antrag beschrieben. Von dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren darf nicht abgewichen werden, da nicht alle Stadtverordneten mit einem anderen Wahlverfahren einverstanden sind, § 41 Abs. 1 letzte Satzhälfte BbgKVerf.

Auch wenn die – falsche – Auffassung vertreten werden sollte, nur noch ein Mitglied des Aufsichtsrats sei zu bestellen, ändert das an der im Antrag aufgeführten Verfahrensweise nichts. In diesem Fall fände § 41 Abs. 6 BbgKVerf entsprechende Anwendung.     
Der Wahlakt zur Bestellung aller drei Mitglieder ist damit insgesamt erneut vorzunehmen.
Im Übrigen lässt sich nur so der Wille des Gesetzgebers, Bindung des Wahlgremiums an die Personalvorschläge der Fraktionen und das Abbilden des Stärkeverhältnisses in der Stadtverordnetenversammlung, verwirklichen.

Behandelt im Ausschuss:
entfällt

Bürgerbeteiligung:
entfällt

Kosten:
keine

 


Michael-E. Voges
Mitglied der Fraktion DIE LINKE