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Hauptausschuss/SVV: DIE LINKE beantragt Änderung der Hauptsatzung der Stadt Erkner

 

Vorlage

Zur Herbeiführung eines Beschlusses für die 1. Sitzung des Hauptausschusses und die 2. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner am 30.09.2014


Eingebracht durch: Fraktion DIE LINKE

Betreff:  Änderung der Hauptsatzung


Beschlussempfehlung: Die Stadtverordnetenversammlung Erkner möge beschließen:

 

  1. Im § 3 der Hauptsatzung wird das Wort „betroffene“ gestrichen.
  2. Im § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung wird ergänzt durch: „Die Beschlussvorlagen nach Satz 1 können auf der Internetseite der Stadt Erkner eingesehen werden; dabei gilt § 11 Abs. 3, Satz 1 entsprechend.“
  3. § 5 wird gestrichen.
  4. § 6 Abs. 1 wird geändert und ergänzt und lautet wie folgt: „Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann, Behinderten und Nichtbehinderten so wie von In- und Ausländern haben, Stellung zu nehmen.“
  5. § 8 wird neu gefasst und lautet wie folgt: „Entscheidungen der Stadtverordnetenversammlung über Vermögensgegenstände der Stadt (§ 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf)
    Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet über Geschäfte über Vermögensgegenstände der Stadt, sofern der Wert 100.000 Euro nicht unterschreitet (§ 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf). Entscheidungen bis zur Wertgrenze trifft der Hauptausschuss (§ 0 Abs. Satz 1 BbgKVerf), es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 4 Abs.1 Nr. 5 BbgKVerf).
    Der Stadtverordnetenversammlung vorbehaltene Gruppen von Entscheidungen (§ 28 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf) Die Stadtverordnetenversammlung behält sich folgende Gruppen von Angelegenheiten zur Entscheidung vor, für die ansonsten der Hauptausschuss zuständig ist:
    1. Vergaben von Leistungen mit einem Wert von mehr als 100.000 Euro,
    2. Beschaffungen mit einem Wert von mehr als 50.000 Euro,
    3. Ankäufe von Grundstücken mit einem Wert von mehr als 100.000 Euro.“
  6. In § 10 werden im Absatz 2 Nr. 2 die Worte „Grundstücksangelegenheiten und“ gestrichen.
  7. In §11 Abs. 4 wird geändert und lautet: „Abweichend von Absatz 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Hauptausschusses und der Fachausschüsse auf der Internetseite der Stadt und durch Aushang in/an den nachstehend aufgeführten Bekanntmachungskästen/-tafeln der Stadt öffentlich bekannt gemacht.“

 


Die Fraktion DIE LINKE beantragt Einzelabstimmung jedes Punktes von 1 bis 7.

 

Sachdarstellung/Begründung:

Begründung zu Änderung § 3:
§3 Förmliche Einwohnerbeteiligung (§ 13 BbgKVerf ) lautet gegenwärtig
"(1) Neben Einwohneranträgen (§ 14 BbgKVerf), Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (§ 15 BbgKVerf) beteiligt und unterrichtet die Stadt ihre betroffenen Einwohner in wichtigen Angelegenheiten der Stadt förmlich mit folgenden Mitteln:

  1. Einwohnerfragestunden der Stadtverordnetenversammlung
  2. Einwohnerversammlungen
  3. Einwohnersprechstunden des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung.“

Aus der Wortgruppe „die Stadt ihre betroffenen Einwohner“ wird das Wort „betroffene“ herausgenommen, um Irritationen zu vermeiden. Eine Einschränkung auf „betroffene Einwohner“ würde in Erkner nicht einmal für Einwohnerversammlungen sinnvoll sein, denn hier kann sowohl die Einberufung von Einwohnerversammlungen für Jedermann (beispielsweise bei der Lärmaktionsplanung) als auch von Versammlungen ausschließlich für die betroffenen Einwohner (beispielsweise bei Straßenbaumaßnahmen) zweckmäßig sein.

Begründung zu Änderung § 4:
„§ 4 Einsicht in Beschlussvorlagen (§ 36 BbgKVerf )
Jeder hat das Recht, Beschlussvorlagen der in öffentlicher Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu behandelnden Tagesordnungspunkte während der öffentlichen Sprechzeiten bis zum Tag vor der öffentlichen Sitzung im Rathaus der Stadt Erkner, Büro der Stadtverordnetenversammlung, einzusehen.“ Soll ergänzt werden durch: „Die Beschlussvorlagen nach Satz 1 können auf der Internetseite der Stadt Erkner eingesehen werden; dabei gilt § 11 Abs. 3, Satz 1 entsprechend.“
Die Einsichtnahme in die Beschlussvorlagen im Internet ist seit einiger Zeit möglich. So ist diese Änderung Anpassung an die Praxis. Nach § 44 Absatz 3 der Kommunalverfassung gelten für das Verfahren in den Ausschüssen die Bestimmungen über das Verfahren in der Gemeindevertretung. Deshalb wird vorgeschlagen, interessierten Einwohnerinnen und Einwohnern die Einsichtnahme in die Beschlussvorlagen, die in den Sitzungen der Ausschüsse behandelt werden, in gleicher Art und Weise zu ermöglichen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme in Beschlussvorlagen auf der Internetseite der Stadt Erkner wird das Interesse der Einwohnerinnen und Einwohner, an den Ausschusssitzungen teilzunehmen, weiter erhöhen.

Begründung zu Änderung § 5:
Gestrichen werden soll: „Ausschluss der Briefabstimmung bei Bürgerentscheiden (§ 15 Abs. 6 Satz 2 BbgKVerf)
Abweichend von § 15 Abs. 6 Satz 1 BbgKVerf wird für die Durchführung eines Bürgerentscheides im Sinne von § 15 BbgKVerf die Möglichkeit der Briefabstimmung ausgeschlossen.“
Diese Regelung wird gestrichen.
Begründung: In der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 25. September 2008 wird dieser Regelungsvorschlag unterbreitet, weil dies die Gemeinden ansonsten mit nicht unerheblichen Zusatzkosten belasten würde. In welche Höhe diese Zusatzkosten entstehen, geht nicht aus der Begründung hervor. Eine Briefabstimmung und eine Abstimmung im Internet sollten zugelassen sein.

Begründung zu Änderung § 6:
§6 Gleichstellungsbeauftragte (§ 18 BbgKVerf )
(1) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben, Stellung zu nehmen.“ Soll ergänzt werden und wie folgt lauten:
Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann, Behinderten und Nichtbehinderten so wie von In- und Ausländern haben, Stellung zu nehmen.

Begründung zu Änderung § 8:
Entscheidungen der Stadtverordnetenversammlung über Vermögensgegenstände der Stadt (§ 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf )
Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet über Geschäfte über Vermögensgegenstände der Stadt, sofern der Wert 100.000 Euro nicht unterschreitet (§ 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf). Entscheidungen bis zur Wertgrenze trifft der Hauptausschuss (§ 0 Abs. Satz 1 BbgKVerf), es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 4 Abs.1 Nr. 5 BbgKVerf). Der Stadtverordnetenversammlung vorbehaltene Gruppen von Entscheidungen (§ 28 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf) Die Stadtverordnetenversammlung behält sich folgende Gruppen von Angelegenheiten zur Entscheidung vor, für die ansonsten der Hauptausschuss zuständig ist:

  1. Vergaben von Leistungen mit einem Wert von mehr als 100.000 Euro,
  2. Beschaffungen mit einem Wert von mehr als 50.000 Euro,
  3. Ankäufe von Grundstücken mit einem Wert von mehr als 100.000 Euro.

Begründung (nach der Mustersatzung, Seite 23): § 28 Abs. 3 Satz 2 der Kommunalverfassung sieht vor, dass sich die Gemeindevertretung durch Regelungen in der Hauptsatzung Gruppen von Angelegenheiten zur Entscheidung vorbehalten kann, für die ansonsten der Hauptausschuss zuständig wäre. Beispielswiese bedarf es einer solchen ausdrücklichen Regelung, wenn die Stadtverordnetenversammlung regelmäßig über Beschaffungen und Vergaben sowie Ankäufe von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen ab einem bestimmten Wert entscheiden möchte. Diese fallen nach der neuen Kommunalverfassung in die Zuständigkeit des Hauptausschusses. Die Festlegung einer Wertgrenze nach § 28 Abs. 2 Nr. 17 der Kommunalverfassung wäre nicht ausreichend. Dieser Entscheidungsvorbehalt bezieht sich nämlich auf Geschäfte über Vermögensgegenstände der Stadt. Vergaben und Beschaffungen sind von ihr nicht umfasst.

Begründung zu Änderung § 10:
Grundstücksangelegenheiten sind im öffentlichen Interesse. Datenschutzrechtliche Bestimmungen können eingehalten werden, obwohl die Angelegenheit öffentlich behandelt wird.

Begründung zu Änderung § 11:
Nach einem Beschluss 5-033/778/13 der SVV vom 25.06.2013 ist dieses Vorgehen bereits Praxis. Die Änderung der Hauptsatzung ist daher notwendig.

Rechtsgrundlage: Brandenburger Kommunalverfassung
Behandelt im Ausschuss: Hauptausschuss 16.09.2014
Kosten: keine
Bürgerbeteiligung: nicht notwendig
Folgekosten: keine
Verteiler: alle Stadtverordneten
                                       

Dr. Elvira Strauß
Vorsitzende der Fraktion DIE LINKE
Mitglied des Hauptausschusses