Dr. Lothar Kober: Bemerkungen und Bedenken zum grundhaften Ausbau der Buchhorster Straße und zum Abschnittsbildungs- und Aufwandsspaltungsbeschluss für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen
Beschlussvorlage 6-205/17 für die SVV am 7. Februar 2017: (in linker Inhaltsspalte unter Stadtverordnetenversammlung/Beschlüsse)
Betreff:
Grundhafter Ausbau der Buchhorster Straße, Abschnittsbildungs- und Aufwandsspaltungsbeschluss für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen
- Für die Realisierung der Maßnahme „Buchhorster Straße“ war im Haushaltsplan 2016 folgende Mittelbereitstellung geplant:
2016: 420.000 €, 2017: 320.000 €. Im folgenden Jahr 2018 sollten 270.000 € Straßenbaubeiträge von den Anliegern erhoben werden. Der Ausbau der Buchhorster Straße hat bis dato nicht begonnen. Der Planentwurf 2017 weist für 2016 wieder die 420.000 € aus. Für 2017 sind 290.000 € an Baukosten eingestellt. 2018 sollen 290.000 € Straßenbaubeiträge erhoben werden.
Anmerkung: Die ursprüngliche Nr. 2 wurde hinfällig, weil die im ersten Planentwurf 2017 fehlende Beitragserhebung korrigiert wurde. Die Zahlenangaben sind in Punkt 1 übernommen. - Gemäß der Beschlussvorlage sollen Abschnitte von der Uferstraße bis zur Brücke über den Bretterschen Graben von 400 m Länge (A1), von dort aus bis zur Heinrich-Heine-Straße von 550 m Länge (A2) und dann bis zur Neu Zittauer Straße von 60 m Länge (A3) gebildet werden. Die Buchhorster Straße endet aber nicht an der Uferstraße, sondern an der Wiesenstraße. Dieser Abschnitt fehlt in der Beschlussvorlage, ohne dafür eine Begründung zu geben. Wenn eine Straße in Abschnitte eingeteilt wird, kann es sein, dass eine rechtssichere Beitragserhebung nur erfolgen kann, wenn auch für diesen Abschnitt das Bauprogramm „steht“ und ein Herstellungszeitraum angegeben wird. Jedenfalls fehlen in der Beschlussvorlage Gründe (stichhaltig) dafür, warum der Teil der Buchhorster Straße zwischen Wiesen- und Uferstraße außer Betracht blieb. Die Abschnittsbildung kann deshalb gerichtlich angreifbar sein.
- In der Beschlussvorlage wird unter Rechtsgrundlagen nur allgemein auf das Kommunalabgabengesetz und die Straßenbaubeitragssatzung verwiesen. Ein handwerklicher Mangel. Die Abrechnung nach Bauabschnitten ist nach § 8 Abs. 5 KAG Bbg und § 1 Abs. 2, Satz 2 der Straßenbaubeitragssatzung in der Tat zulässig.
- In der Beschlussvorlage wird die Einteilung in 3 Abschnitte damit begründet, „um Straßenbaubeiträge zeitnah erheben zu können“ ohne überhaupt mit einem Wort zu erwähnen, dass gem. § 12 der Straßenbaubeitragssatzung die Stadt Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld kann, sobald mit dem Bau der Anlage (also der Buchhorster Straße in gesamter Länge) begonnen worden ist. Somit werden die Möglichkeiten, auf welche Art und Weise die Stadt zeitnah zu einer Refinanzierung der Baukosten kommen kann, unzulässig eingeschränkt. Die Erhebung von Vorausleistungen (in der Regel zulässig bis 80 % der endgültigen Beitragsschuld) wäre in Bezug auf die Probleme, die bei der vorgeschlagen Abschnittsbildung infolge Abgrenzung, Beitragsverlagerung usw. entstehen, der vorzuziehende Weg.
- Der 3. Beitragsabschnitt hat nur eine Länge von 60 Metern. Er soll laut Begründung eine eigenständige Anlage bilden, da sich der Straßenquerschnitt ändert (Straßenbreite > 6 m, breitere beidseitige Gehwege, die Errichtung von zwei Bushaltestellen, …). Die Errichtung von Bushaltestellen ist kein akzeptabler Grund für die Abschnittsbildung. Die Kosten für Bushaltestellen werden üblicherweise aus den beitragsfähigen Baukosten herausgerechnet. So wurde es an der Seestraße usw. gehandhabt. Zumal ist eine der beiden Bushaltestellen bereits neu gebaut (von etwa 30 m Länge und 2,5 m Breite). Der Straßenquerschnitt schwankt bei längeren Ausbaustrecken in der Regel um bis zu einem Meter. So war es beispielsweise in der Seestraße, ohne dass eine Abschnittsbildung in Betracht gezogen wurde. Im Übrigen lässt sich dieser Abschnitt von nur 60 m in etwa einem Monat ausbauen. Angaben zu Baukosten fehlen. Wann dieser Abschnitt ausgebaut werden soll, geht aus der Beschlussvorlage nicht hervor. Die angeführten Gründe für die Bildung dieses Abschnitts sind nicht stichhaltig. Die Bildung des 3. Beitragsabschnitts kann deshalb willkürlich sein. Das Bauprogramm ist hier unzulässig unbestimmt.
- Der 2. Beitragsabschnitt (Heinrich-Heine-Str. bis Bretterscher Graben) soll zwischen Graben und Wuhlhorster Straße 2017 und von der Wuhlhorster Straße bis zur Heinestr. „voraussichtlich 2018“ errichtet werden. Dieser Abschnitt verläuft im Innenbereich (ca. 360 m) und im Außenbereich (ca. 190 m) Eine Beitragserhebung dürfte frühestens 2019 erfolgen können
- Die Aussagen zu den 4 Bauabschnitten und den 3 Beitragsabschnitten widersprechen sich bezüglich der Bauzeiten. Im Planentwurf für 2017 endet die Bauphase 2017. Am gleichen Tag der Beschlussfassung über den Haushalt wird deutlich, dass die Bauphase im 2. Beitragsabschnitt bis 2018 und im 4. Beitragsabschnitt bis 2021 dauern soll. Nach 2017 sind aber keine Baukosten (Auszahlungen) eingestellt. Für die weiteren Betrachtungen wird die Darstellung „Übersicht Bauabschnitte Beitragsabschnitte“ herangezogen. Als Baukosten für den 1. Beitragsabschnitt Realisierung voraussichtlich 2017, den 2. Beitragsabschnitt und den 4. Bauabschnitt werden die 2017 eingestellten Werte als Gesamtbaukosten unterstellt. Die gesamte Länge dieser Abschnitte beträgt 950 m. Pro laufendem Meter betragen die geplanten Baukosten demnach 747 €.
- Der 2. Beitragsabschnitt vom Bretterschen Graben bis zur Heinrich-Heine-Str. verläuft 190 m im Außenbereich (hier landwirtschaftlich genutzte Flächen) und 360 m im Innenbereich. Die Straßenbaubeitragssatzung beschreibt, wie bei diesem Sachverhalt bei der Beitragsberechnung zu verfahren ist. Es wird (von mir) angenommen, dass die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke bis in eine Tiefe von 150 m rechts und links von der Straße aus reichen. Pro laufendem Meter ergibt sich daraus eine beitragspflichtige Fläche von 9,9 qm (300 m x 0,0333 Nutzungsfaktor). Im Innenbereich beträgt diese Fläche je laufenden Straßenmeter mindestens 125 qm (100 m x 1,25 Nutzungsfaktor) Bei Unterstellung der im Plan 2016 ausgewiesenen Beiträge in Höhe von 270.000 € würde ein Beitragsvolumen von 272 € je laufenden Meter anfallen (36,5 % der Gesamtkosten). Wie hoch der auf die beitragspflichtigen Anlieger im Innenbereich umzulegende Beitrag sein wird, der zur Gesamtdeckung der beitragsfähigen Kosten erforderlich wird, kann nicht festgestellt werden, da die beitragsfähige Gesamtfläche nicht bekannt ist. Bleibt es bei der Beitragsabschnittsbildung müsste geprüft werden, um welchen Betrag es sich handelt, der im Außenbereich nicht realisiert werden kann und vom Außenbereich auf den Innenbereich quasi umverteilt wird. Ob damit der Verdacht einer willkürlichen Beitragsabschnittsbildung ausgeräumt werden kann, bleibt abzuwarten.
Fazit
Die einfachste Lösung des Problems, zeitnah Beiträge zu erhalten, besteht darin, Vorauszahlung zu verlangen. Die Beschlussvorlage sollte der Verwaltung zur Überarbeitung zurücküberwiesen werden, um die Bedenken abzuprüfen. Es besteht keine Dringlichkeit, die Beschlussvorlage in der SVV sofort beschließen zu lassen, es sei denn, die mögliche gerichtliche Angreifbarkeit wird in Kauf genommen.
Dr. Lothar Kober
Mitglied der Fraktion DIE LINKE, Mitglied im Ausschuss Finanzen, Haushaltsplanung, Wirtschaftsförderung, Tourismus
Pressemeldungen:
• Märkische Oderzeitung, Spree-Journal, 17. März 2017
